Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird im Text auf die männlich-weibliche Doppelbezeichnung "Käufer/Käuferin" verzichtet. Die Bezeichnung Käufer meint beide Geschlechter.
Die Bezeichnung "Firma" bzw. "Verkäufer" meint immer die Firma M. Hegglin AG.
1. Merkmale des Fahrzeuges
Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Firma ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern. Die Angaben zum Energienormverbrauch und zu CO2-Emissionen entsprechen zudem der Typengenehmigung für das Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt der Offerte bzw. Kaufvertrages. Aus technischen Gründen und aufgrund individueller Konfiguration ist es möglich, dass die Angaben des Fahrzeugs davon abweichen. Die Angabe zur Energie-Effizienzklasse entspricht der Einteilung zum Zeitpunkt der Offerte bzw. Kaufvertrages. Effizienzklassen werden jährlich angepasst, daher kann das Fahrzeug im Zeitpunkt der Auslieferung (bei unveränderten Werten) eine andere Effizienzklasse bekommen.
2. Preisänderungen
Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Listenpreis der Firma. Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und effektiver Lieferung mehr als drei Monate, ist die Firma berechtigt, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Listenpreis angestiegen oder gesunken ist. Bei Änderungen des Nettolistenpreises, die im Zusammenhang mit Ausrüstungsänderungen im Falle von Modellwechseln oder gesetzlich verfügten Änderungen bei der MwSt oder anderen Gebühren und Abgaben stehen, ist eine solche Kaufpreisänderung in jedem Fall vorzunehmen. Wenn bis zum Tage der Übergabe des Eintauschfahrzeuges dessen Kilometerstand gegenüber der Angabe auf dem Vertrag um mehr als 1'000 km zunimmt, so wird der auf der Vorderseite angegebene Eintauschwert pro 100 gefahrene Mehrkilometer um je 0,1% reduziert.
3. Fahrzeugübergabe und Zahlung
Die Firma ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben, der Käufer seinerseits ist im Gegenzug verpflichtet, der Firma ein allfälliges Eintauschfahrzeug zu übergeben und den Kaufpreis zu bezahlen. Das übergebene Eintauschfahrzeug wird mit dem Betrag des Eintauschpreises an den Kaufpreis angerechnet. Die Firma bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe des Fahrzeuges und des Eintauschfahrzeuges sowie Zahlungsart des Kaufpreises. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Kaufpreis für Fahrzeuge, Zubehör und andere Nebenleistungen Zug um Zug bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig. Gleichzeitig hat die Übergabe eines allfälligen Eintauschfahrzeuges zu erfolgen.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt das Eigentum am Fahrzeug samt Zubehör bei der Firma. Dementsprechend darf bis zur ganzen Bezahlung des Kaufpreises nicht über dieses verfügt werden (d.h. nicht verkaufen, verschenken, verpfänden, etc.). Dieser wird das Recht eingeräumt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen (Art. 715 ZGB).
5. Eintauschfahrzeug
Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Der Käufer sichert zu, dass keinerlei Rechte bzw. ein Eigentumsvorbehalt Dritter daran bestehen. Ferner legt er Unfallschäden, Umbauten, Tuning u.a. offen.
6. Haftung für Sachmängel
6.1 Der Käufer kann die Fabrikgarantie / Occasionsgarantie gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend machen - die gesetzliche Gewährleistung wird damit im gesetzlichen zulässigen Umfang vollumfänglich ausgeschlossen.
6.2 Anstelle der gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche hat der Käufer gegenüber der Firma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln:
a) Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören dem Verkäufer.
b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung dem Verkäufer
anzuzeigen. Er hat der Firma das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben.
c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht,
eigenmächtig verändert oder umgebaut sowie wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Ebenso sind die technischen
Servicemassnahmen des Herstellers unverzüglich, nach Bekanntwerden durchzuführen und dürfen nicht grundlos verweigert werden. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus. 6.3 Die Firma hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.
6.4 Kann ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer während der Dauer der Werksgarantie berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen. (0.67% des Kaufpreises pro angefangene 1'000km.)
6.5 Nachbesserung verlängert die Garantieleistungsfrist nicht.
6.6 Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind - unter Vorbehalt unabänderlicher gesetzlicher Vorschriften - vollumfänglich ausgeschlossen.
6.7 Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht ein noch bestehender Anspruch auf Garantie auf den Erwerber über.
7. Verzug
7.1 Verzug des Verkäufers: Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 15 Tagen geltend gemacht werden (Art.107 Abs. 1 OR und Art. 108 OR). Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u. ä.
7.2 Verzug des Käufers: Der Kaufpreis bzw. Restkaufpreis für das Fahrzeug ist spätestens am Tage der Übergabe des Fahrzeuges zu bezahlen. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, hat ihm die Firma schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie:
a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder
b) vom Vertrag zurücktreten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1% über dem Zinssatz für
variable Hypotheken der UBS AG. Macht die Firma von ihre Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen: 15% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Annahme des Fahrzeuges sowie 0.67% des Kaufpreises pro angefangene 1'000 km. Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Firma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
8. Gefahrtragung
Der Verkäufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Zahlung des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Verkäufer mit der Annahme des Eintauschfahrzeuges in Verzug, geht die Gefahr auf ihn über.
9. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kunden-Betreuung, der Kundenformation und der Kundenbefragung sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen, elektronischen Werbung (z.B. E-Mail) oder telefonisch, durch die Firma, die Importeurin, den Hersteller, und/oder autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Weiter ist er damit einverstanden, dass seine Daten an die Firma, die Importeurin, den Hersteller und/ oder autorisierte Partner/Dienstleister übermittelt werden. Die Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutz bearbeitet. Es erfolgt keine Weitergabe an unbefugte Dritte.
10. AGB für Werkstatt
Mit dem Abschluss des Kaufvertrages für einen Neuwagen / Gebrauchtwagen akzeptiert und anerkennt der Käufer zugleich auch die jeweils aktuellen AGB der Firma für Reparatur- und Serviceleistungen Werkstattbesuch, Carrosserie und Lackierleistung, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie für den Verkauf und den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör.
11. Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion des Verkäufers verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Firma dem Käufer nicht binnen 7 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird jeglicher Schadenersatz ausgeschlossen.
12. Änderungen des Vertrages
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
13. Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Der Sitz der Firma bestimmt den Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten; beim Konsumentenvertrag gilt alternativ der hierfür vorgesehene Gerichtstand des Zivilprozessgesetzes.
Version 04.2022 M. HEGGLIN AG Langgasse 6, 6340 Baar